Trotz Enterbung nicht leer ausgehen? - Der Pflichtteil (er)klärt
Ein zerstrittenes Verhältnis zu den eigenen Kindern, eine späte Liebe als Alleinerbin oder schlicht der bewusste Schnitt mit der Verwandtschaft: Die Gründe, nahe Angehörige beim Erbe völlig leer ausgehen zu lassen, sind vielfältig. Juristisch stößt dies jedoch an harte Grenzen. Wer enterbt wird, bekommt zwar kein Erbe mehr, aber häufig einen Zahlungsanspruch: den Pflichtteil.
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Grenzen der kompletten Enterbung
In Deutschland gilt grundsätzlich die Testierfreiheit. Der Erblasser kann also durch sein Testament frei bestimmen, wer erbt und wer nicht. Um zu verhindern, dass die engsten Angehörigen leer ausgehen, bestimmt der Gesetzgeber, dass diese einen geldwerten Anspruch gegen die Erben haben. Wer als Erbe berufen wird, tritt nämlich nach § 1922 BGB in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Person erhält Vermögenswerte und kann über den Nachlass verfügen. Ein Pflichtteilsberechtigter erwirbt hingegen keine Beteiligung am Nachlass selbst, sondern nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Erben (§ 2303 I BGB). Die Pflichtteilsberechtigten werden daher, anders als die Erben, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände.
Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilsberechnung
Gemäß § 2303 BGB sind ausschließlich Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern und der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Großeltern, Geschwister, Nichten oder Cousins haben keinen Pflichtteilsanspruch und können vollständig enterbt werden. Damit der Pflichtteilsanspruch tatsächlich entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Erste Orientierung
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- Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ein Anspruch auf Geld, keine Beteiligung am Nachlass selbst.
Der Berechtigte müsste durch die Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein und nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt erbberechtigt gewesen sein (§§ 2303, 2317 BGB). Eine Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus dem Testament ergeben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I S. 2 BGB).
Zur Berechnung wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt: Vom Bruttonachlass werden Verbindlichkeiten des Erblassers, wie beispielsweise Beerdigungskosten, Schulden etc. abgezogen. Übrig bleibt der Nettonachlass, aus dem sich der individuelle Pflichtteil berechnet. Maßgeblich für den Nachlasswert ist der Stichtag des Erbfalls, mögliche spätere Wertentwicklungen sind daher grundsätzlich unbeachtlich (§ 2311 BGB).
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Typische Hürden
In der Praxis weiß der Pflichtteilsberechtigte oft nicht, wie hoch der Nachlass ist. Gemäß § 2314 BGB müssen Erben aber auf Verlangen Auskunft über den Nachlass erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lassen.
Ein weiteres Problem könnte entstehen, wenn ein überlebender Ehegatte statt der erbrechtlichen Lösung die familienrechtliche Lösung bevorzugt und so mehr vom Nachlass beansprucht. Dadurch wird der erhoffte Pflichtteil erheblich gemindert.
Zudem gibt es zur Abwehr aller Ansprüche etliche Einreden. So können die Erben (§ 2059 BGB) die Auszahlung des Pflichtteils etwa wegen der fehlenden Teilung des Nachlasses oder mangels liquider Mittel verweigern (§ 1990 BGB). Konsequenterweise könnte auch ein Nachlassinsolvenzverfahren den erwarteten Pflichtteil erheblich reduzieren.
Letztlich muss auf die Verjährung geachtet werden. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt gemäß § 195 BGB regulär nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung erfahren hat (vgl. § 199 BGB). Auf die Kenntnis vom Nachlasswert1 oder von den Erbenpersonen2 kommt es aber nicht an. Das Abwarten wegen Kummer oder Unkenntnis des Vermögens kann dann zur Undurchsetzbarkeit führen.
Fazit
Dieser Beitrag sollte einen kompakten Einblick in das Pflichtteilsrecht geben. Es schützt enterbte nahe Angehörige davor, völlig leer auszugehen. Es ist allerdings nicht als ein automatisches Geschenk vom Gesetzgeber zu sehen, denn man muss aktiv werden. Für zukünftige Erblasser wird deutlich, dass eine frühzeitige Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht helfen kann, komplexe Erbstreitigkeiten wegen etwa der Pflichtteilsansprüche zu vermeiden.
1 Vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2013 - IV ZR 232/12, BeckRS 2013, 2728, Rn. 9.
2 Vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014 - IV ZR 348/13, BeckRS 2014, 13376, Rn. 9.
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Jetzt KI-Analyse startenFristen auf einen Blick
- 6 Wochen Ausschlagung - ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB)
- 3 Jahre Pflichtteil - ab Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB)
- 10 Jahre Schenkungen - werden anteilig angerechnet, je näher am Todestag, desto stärker
- 3 Monate Erbschaftsteuer - Anzeige beim Finanzamt ab Kenntnis des Erwerbs
Als Rechtsanwalt verbinde ich juristische Expertise mit einem tiefen praktischen Verständnis für wirtschaftliche und technische Zusammenhänge. Geprägt wurde ich insbesondere durch mein familiäres Umfeld im Bauwesen: Mein Vater ist seit über 30 Jahren als Bauunternehmer tätig, ein Onkel arbeitet als Architekt und Ingenieur, ein weiterer als Energieberater, Sachverständiger und Gutachter. Dadurch bin ich bereits früh mit den rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Herausforderungen rund um Bauvorhaben, Immobilien und unternehmerische Entscheidungen in Berührung gekommen. Aus diesem Grund habe ich bereits früh den Fachanwaltslehrgang für Bau- und Architektenrecht absolviert. Diese Erfahrungen prägen bis heute meine anwaltliche Tätigkeit. Zu meinen Schwerpunkten zählen insbesondere das Bau- und Erbrecht sowie ausgewählte Bereiche des allgemeinen Zivil- und Strafrechts. Dabei verfolge ich einen praxisorientierten Beratungsansatz, der juristische Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis verbindet. Einen besonderen Fokus lege ich auf das Erbrecht. Zur weiteren Vertiefung meiner Spezialisierung absolviere ich derzeit einen Master of Laws (LL.M.) im Erbrecht. Darüber hinaus befasse ich mich intensiv mit den Schnittstellen zwischen deutschem Erbrecht und islamischem Erbrecht und berate Mandanten in diesem zunehmend bedeutsamen Rechtsgebiet. Mandanten schätzen an meiner Arbeit insbesondere die persönliche Betreuung, die klare Kommunikation komplexer rechtlicher Zusammenhänge sowie die Entwicklung individueller und nachhaltiger Lösungsstrategien. Mein Anspruch ist es, die Interessen meiner Mandanten engagiert, vorausschauend und mit höchstem fachlichem Anspruch zu vertreten. Zögern Sie nicht mich einfach zu kontaktieren. Sicher können wir auch in Ihrem Fall eine passende Lösung erarbeiten.
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