Unterhalt bei Trennung und Scheidung: Formen, Höhe und Durchsetzung
Ehegatten-, Kindes-, Trennungs- und Betreuungsunterhalt: wo die Ansprüche geregelt sind, wie die Höhe bestimmt wird und was hilft, wenn Zahlungen ausbleiben.
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Jetzt KI-Analyse starten- Welche Formen des Unterhalts das Recht unterscheidet
- Auf welchen Vorschriften die Ansprüche beruhen und wie ihre Höhe bestimmt wird
- Wie Sie sich bei Auseinandersetzungen über den Unterhalt verhalten
Was Unterhalt bedeutet
Wer Unterhalt schuldet, muss für den Lebensbedarf eines anderen Menschen aufkommen. Kaum ein Bereich des deutschen Familienrechts hat größere praktische Bedeutung. Dabei geht es um mehr als finanzielle Fragen, denn für die Betroffenen ist der Unterhalt häufig auch seelisch belastend.
Zur Zahlungspflicht kommt es vor allem bei Trennung oder Scheidung eines Paares. Im Vordergrund stehen dann meist zwei Ansprüche: der des Ehepartners und der der Kinder. Die folgenden Abschnitte erläutern, worauf diese Ansprüche rechtlich beruhen, wie ihre Höhe ermittelt wird und wie Sie sie geltend machen.
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Jetzt KI-Analyse startenDie Formen des Unterhalts im Überblick
Das Gesetz unterscheidet mehrere Unterhaltsformen, die jeweils einen eigenen Bedarf abdecken:
- Ehegattenunterhalt: Ihn bekommt ein getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner, der seinen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt. Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für zwei Ansprüche: den Trennungsunterhalt für die Zeit, in der das Paar getrennt lebt, die Scheidung aber noch nicht rechtskräftig ist (Grundlage ist § 1361 Abs. 1 BGB), und den nachehelichen Unterhalt, der nach einer rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, sobald sie mit keinem Rechtsmittel mehr angegriffen werden kann.
- Kindesunterhalt: Er sichert den Lebensbedarf des Kindes. Grundsätzlich sind beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, also ihren finanziellen Möglichkeiten, dafür verantwortlich. Lebt das Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zahlen muss dann meist nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Hier ist außerdem zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern zu unterscheiden.
- Betreuungsunterhalt: Er kann dem Elternteil zustehen, der nach der Trennung oder Scheidung ein Kind betreut. Anders als beim Kindesunterhalt ist nicht das Kind berechtigt, sondern der betreuende Elternteil selbst. Seine Voraussetzungen hängen unter anderem davon ab, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Grundsätzlich erstreckt er sich auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes (§ 1570 BGB für geschiedene Eheleute, § 1615l BGB für nicht verheiratete Eltern). Danach muss der betreuende Elternteil in der Regel wieder selbst für seinen Unterhalt sorgen; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch aber auch länger bestehen.
Familienrecht
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- Der Beginn der Trennung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Die gesetzlichen Grundlagen
Unterhaltsansprüche ergeben sich in Deutschland aus verschiedenen Gesetzen, in erster Linie aber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Den Familienunterhalt in einer bestehenden Ehe regeln die §§ 1360 ff. BGB, den Trennungsunterhalt § 1361 Abs. 1 BGB und den nachehelichen Unterhalt die §§ 1569 ff. BGB. Beim Kindesunterhalt sind vor allem die §§ 1601 ff. BGB einschlägig. Für den Betreuungsunterhalt nach der Scheidung ist insbesondere § 1570 BGB maßgeblich.
Die Höhe des Kindesunterhalts
Zur Bemessung des Kindesunterhalts greifen Gerichte und Beteiligte hierzulande oft auf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zurück. Sie ist kein Gesetz, sondern eine unterhaltsrechtliche Leitlinie mit Richtwerten, die konkrete Beträge nach Einkommensgruppen und Altersstufen des Kindes nennt. Was tatsächlich zu zahlen ist, kann davon abweichen, zum Beispiel weil das Kindergeld angerechnet wird. Barunterhaltspflichtig nennt man den Elternteil, der die Zahlung schuldet.
Maßgeblich für die Höhe sind vor allem zwei Faktoren:
- wie alt das Kind ist und
- wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Ausschlaggebend ist hierbei das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen.
Die Bemessung nach der Scheidung
Für den nachehelichen Unterhalt ist zunächst festzustellen, ob der Anspruch überhaupt besteht. Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass vorher Trennungsunterhalt bezogen wurde. Dabei wird geprüft, ob derjenige, der Unterhalt beantragt, selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Eine Rolle spielen etwa seine Erwerbsfähigkeit, eine Krankheit, Arbeitslosigkeit oder die Betreuung eines Kindes. Ist ihm das nicht vollständig möglich und kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht, ist der Lebensstandard entscheidend, den die Eheleute gemeinsam gepflegt haben. Hinzu kommen weitere Gesichtspunkte, darunter die Dauer der Ehe und die Aussichten des bedürftigen Partners, selbst Einkommen zu erzielen. Bedürftig ist, wer auf den Unterhalt angewiesen ist.
Da die Rechtsprechung in solchen Fragen nicht immer einheitlich ausfällt, empfiehlt sich eine persönliche Beratung, etwa durch einen Anwalt für Familienrecht.
Ausbleibende Zahlungen
Es kommt vor, dass der Verpflichtete nicht zahlt, obwohl der Unterhalt vereinbart oder gerichtlich festgesetzt ist. In diesem Fall stehen Ihnen rechtliche Mittel offen. Eines davon ist die Lohnpfändung: Ein Teil des Arbeitslohns wird unmittelbar beim Arbeitgeber des säumigen Schuldners einbehalten, also desjenigen, der mit seinen Zahlungen in Verzug ist. Das geschieht nicht automatisch und nicht schon auf eine bloße Aufforderung an den Arbeitgeber hin. Sie brauchen dafür einen vollstreckbaren Unterhaltstitel, etwa einen Gerichtsbeschluss, und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts.
Vorgehen bei Streit
Gibt es Streit über den Unterhalt, ist ein Einigungsversuch ohne Gericht der erste sinnvolle Schritt. Scheitert er, bleibt der Weg zum Familiengericht. Dann ist es empfehlenswert, sich durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten zu lassen.
Zwei Hinweise sind dabei hilfreich:
- Heben Sie alle wesentlichen Unterlagen auf, etwa Nachweise über das Einkommen und die Korrespondenz zum Unterhalt.
- Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein; je eher, desto besser.
Geht es um Kindesunterhalt, können Sie außerdem beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Der Beistand hilft dann, den Unterhalt zu berechnen und eine gütliche Einigung zu erreichen.
Weil Unterhaltsfragen vielschichtig sind, verlangt jeder Fall eine eigene Lösung. Eine frühe sachkundige Beratung kann helfen, Probleme zu vermeiden oder wenigstens zu begrenzen.
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