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Familienrecht

Kindesunterhalt im Wechselmodell ohne Ergänzungspfleger

Auch wenn beide Eltern ihr Kind je zur Hälfte betreuen, kann Unterhalt fließen. Das OLG München erleichtert unverheirateten Eltern seit Juli 2026 den Antrag.

Kindesunterhalt im Wechselmodell ohne Ergänzungspfleger

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Viele getrennte Eltern teilen sich die Betreuung genau hälftig und gehen davon aus, dass damit auch die Frage nach Geld erledigt ist. Das stimmt nicht: Kindesunterhalt im Wechselmodell entfällt nicht, er verteilt sich nur anders. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, zahlt er in der Regel weiter einen Teil. Wer nichts fordert, bekommt für die zurückliegenden Monate meist auch nichts. Dazu kommt eine zweite Hürde, die zuletzt viele Anträge verzögert hat: die Frage, ob erst ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Das Oberlandesgericht München hat sie am 28. Juli 2026 für unverheiratete Eltern beantwortet.

Kindesunterhalt im Wechselmodell trotz 50:50

Normalerweise erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der andere Geld zahlt. Beim paritätischen Wechselmodell, also einer Betreuung von etwa 50 zu 50, betreuen beide. Deshalb haften beide für den Barunterhalt, und zwar anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.1 Das Kind behält also einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, auch wenn er geringer ausfallen kann als im klassischen Modell.2

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Der Bedarf des Kindes richtet sich im Wechselmodell nicht nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider.3 Hinzu kommen die Mehrkosten, die das Wechselmodell selbst verursacht, etwa das zweite Kinderzimmer, doppelte Ausstattung und Fahrten zwischen den Haushalten.4

Entscheidend ist die Abgrenzung zum erweiterten Umgang. Betreut ein Elternteil das Kind deutlich überwiegend und übernimmt der andere nur ausgedehnte Wochenenden und Ferien, liegt kein Wechselmodell vor. Dann bleibt es grundsätzlich beim vollen Barunterhalt des anderen Elternteils.1 Erst bei einer annähernd hälftigen Aufteilung greift die anteilige Haftung beider.

Kindesunterhalt im Wechselmodell: OLG München 2026

Das OLG München hat entschieden, dass ein Elternteil im paritätischen Wechselmodell den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter geltend machen kann, ohne dass zuvor ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.5 Der Senat schließt sich damit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der dies 2024 für nicht miteinander verheiratete Eltern so entschieden hat.6

Praktisch heißt das für unverheiratete Eltern: Sie können den Antrag beim Familiengericht stellen, ohne auf die Bestellung eines Pflegers zu warten, und sparen die Zeit und die Kosten dieses Zwischenschritts. Für miteinander verheiratete Eltern gilt das nicht. Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 bestätigt, dass Ehegatten kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil ausgeschlossen bleiben.7 Sind die Eltern verheiratet, braucht es also zuerst einen Pfleger oder eine Entscheidung des Familiengerichts, bevor der Unterhaltsantrag läuft. Diese unterschiedliche Behandlung ist in der Fachliteratur umstritten, weil die Durchsetzung für Kinder verheirateter Eltern aufwendiger bleibt.7

Ein Ergänzungspfleger wird für Angelegenheiten bestellt, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.8 Dieser Weg bleibt deshalb dort nötig oder sinnvoll, wo die Vertretung des Kindes streitig ist, etwa bei noch bestehender Ehe oder bei einem erheblichen Interessenkonflikt. Ob Ihr Fall in die eine oder die andere Gruppe fällt, hängt vom Familienstand und vom tatsächlichen Betreuungsanteil ab. Eine KI-Analyse ordnet Ihre Angaben vorab ein.

Berechnung Schritt für Schritt

Am Anfang steht bei beiden Eltern das bereinigte Nettoeinkommen, also das Nettoeinkommen nach Abzug anerkannter Positionen wie berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Schulden. Beide Beträge werden addiert, und nach dieser Summe erfolgt die Einstufung in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine unterhaltsrechtliche Leitlinie der Gerichte. Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2026 in der ersten Altersstufe 486 Euro, in der zweiten 558 Euro und in der dritten 653 Euro.9

Aus dem Tabellenbetrag und den Mehrkosten des doppelten Haushalts ergibt sich der Bedarf. Danach wird die Haftungsquote gebildet: Von den anrechenbaren Einkünften beider Eltern zieht man vorab grundsätzlich den angemessenen Selbstbehalt ab, der 2026 regelmäßig 1.750 Euro monatlich beträgt.9 Das Verhältnis der verbleibenden Beträge bestimmt, wer welchen Anteil trägt.4

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In Härtefällen ist ein früherer Antrag möglich; das ist eine Frage des Einzelfalls.

Grundlage: § 1566 BGB

Ein Beispiel: Ein Elternteil hat 3.400 Euro bereinigtes Netto, der andere 2.000 Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.750 Euro bleiben 1.650 Euro und 250 Euro, zusammen 1.900 Euro. Daraus ergibt sich eine Haftungsquote von rund 87 zu 13. Aus dieser Quote ergibt sich, welchen Anteil des Bedarfs jeder Elternteil trägt; die Differenz zur tatsächlich erbrachten Leistung ist auszugleichen.

Das Kindergeld mindert den Barbedarf des Kindes und beträgt 2026 einheitlich 259 Euro je Kind.4 Im Wechselmodell verwenden es beide Eltern zur Deckung des Barbedarfs.10 Wie es konkret verrechnet wird, handhaben die Gerichte unterschiedlich; der Bundesgerichtshof verrechnet den Barunterhaltsanteil grundsätzlich nach der Haftungsquote.11 Hinzu kommen Mehrbedarf, also regelmäßige Zusatzkosten wie Kita, Hort oder Musikschule, und Sonderbedarf, also seltene hohe Einzelposten wie eine Zahnspange oder eine Klassenfahrt. Beides wird grundsätzlich ebenfalls nach der Haftungsquote verteilt.4

Rückstände sichern: Auskunft und Verzug

Für die Vergangenheit können Sie Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert haben, ihn in Verzug gesetzt haben oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Geschuldet wird der Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in den dieses Ereignis fällt.12 Wer jahrelang nur mündlich verhandelt, bekommt für diese Zeit oft mangels Beweismöglichkeiten in der Regel nichts mehr.

Fordern Sie die Auskunft deshalb schriftlich und datiert an, mit einer konkreten Frist und der Aufforderung, Belege vorzulegen: Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, den letzten Steuerbescheid, bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen. Halten Sie dabei fest, wann Sie das Schreiben abgeschickt haben und wann es zugegangen ist.

Beim Sonderbedarf gilt eine zusätzliche Grenze: Nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung können Sie ihn nur noch verlangen, wenn der andere Elternteil vorher in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.12 Eine mündliche Absprache lässt sich außerdem nicht vollstrecken. Dafür brauchen Sie einen sogenannten Titel, etwa eine Urkunde des Jugendamts oder einen Beschluss des Familiengerichts.

Mit oder ohne Anwalt: die typischen Fehler

Ohne Beratung gehen meist dieselben Punkte schief. Eltern stufen sich nach dem eigenen statt nach dem zusammengerechneten Einkommen ein, vergessen Mehrbedarf wie Hort oder Musikschule, versäumen den wirksamen Verzug und verlieren dadurch Monate, in denen kein Geld fließt. Dazu kommt Streit über den Betreuungsanteil, wenn niemand die Tage dokumentiert hat.

Ein Rechtsanwalt für Familienrecht übernimmt typischerweise folgende Aufgaben: das bereinigte Einkommen berechnen, Auskunft und Zahlung in einem Stufenantrag verbinden, den Antrag beim zuständigen Familiengericht einreichen und aus dem Titel vollstrecken. Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Aussage über den Ausgang des Verfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Ob Ihr Fall anwaltliche Hilfe braucht, kann eine KI-Analyse klären.

Änderung des Betreuungsmodells und des Titels

Verschiebt sich der Betreuungsanteil auf 60 zu 40 oder zieht ein Elternteil weiter weg, ändert sich die Grundlage der Berechnung. Ändert sich der Betreuungsanteil erheblich, kann eine Anpassung des Titels in Betracht kommen. Bis dahin gilt der bisherige Betrag weiter. Die Anpassung beantragen Sie beim Familiengericht (Paragrafen 238 und 239 FamFG); eine Urkunde des Jugendamts lässt sich auch im Einvernehmen durch eine neue ersetzen.

Führen Sie deshalb einen einfachen Kalender mit Übernachtungen und Betreuungstagen, dazu Belege für Fahrten und Anschaffungen. Fordern Sie den anderen Elternteil frühzeitig schriftlich und datiert auf, wenn Sie den Betrag ändern wollen, und dokumentieren Sie die Betreuungstage durchgehend.

Häufige Fragen

Die folgenden Fragen stellen sich getrennt lebenden Eltern im Wechselmodell besonders oft. Die Antworten geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Muss ich im Wechselmodell überhaupt Unterhalt zahlen?

Ja, in der Regel schon, wenn Sie mehr verdienen als der andere Elternteil. Beide Eltern haften im paritätischen Wechselmodell anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, sodass der besser verdienende Elternteil meist einen Ausgleich zahlt. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Bedarf des Kindes und vom Einkommensverhältnis ab.

Wie wird der Unterhalt beim 50:50-Wechselmodell berechnet?

Zuerst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern addiert und danach der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, erhöht um die Mehrkosten des doppelten Haushalts. Dann zieht man von beiden Einkommen den angemessenen Selbstbehalt ab und bildet aus den Restbeträgen die Haftungsquote. Zum Schluss wird das Kindergeld verrechnet und geprüft, ob der Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Wer bekommt das Kindergeld beim Wechselmodell?

Ausgezahlt wird das Kindergeld an einen Elternteil, wirtschaftlich steht es aber beiden zu. Es mindert den Barbedarf des Kindes und wird im Wechselmodell von beiden Eltern dafür verwendet. 2026 beträgt es einheitlich 259 Euro je Kind.

Brauche ich einen Ergänzungspfleger für den Antrag?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann jeder Elternteil den Anspruch des Kindes gegen den anderen als gesetzlicher Vertreter geltend machen, ohne dass zuvor ein Ergänzungspfleger bestellt wird. Bei miteinander verheirateten Eltern bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei, dass dieser Weg versperrt ist und eine andere Lösung nötig wird.

Kann ich Kindesunterhalt rückwirkend verlangen?

Nur eingeschränkt. Maßgeblich ist der Monat, in dem Sie den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert, ihn in Verzug gesetzt oder einen Antrag bei Gericht gestellt haben. Für die Zeit davor lässt sich in der Regel nichts mehr fordern, weshalb ein datiertes Schreiben so früh wie möglich wichtig ist.

Quellen

  1. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ↩︎
  2. BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022, 1 BvR 1019/22 ↩︎
  3. BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15 ↩︎
  4. Unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ab dem 01.01.2026 ↩︎
  5. OLG München, Beschluss vom 28.07.2026, 2 UF 1410/25 ↩︎
  6. BGH, Beschluss vom 10.04.2024, XII ZB 459/23 ↩︎
  7. BGH, Beschluss vom 15.04.2026, XII ZB 415/25 ↩︎
  8. § 1809 BGB ↩︎
  9. Düsseldorfer Tabelle 2026, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2025 ↩︎
  10. § 1612b Abs. 1 Satz 1 BGB ↩︎
  11. BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15 ↩︎
  12. § 1613 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ↩︎

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