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Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag zum Jahresende: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer zum 31. Dezember 2026 einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss grundsätzlich mit einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen rechnen; zusätzlich kann der Anspruch ruhen.

Aufhebungsvertrag zum Jahresende: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

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Wer einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2026 unterschreiben soll, sollte vorher die Folgen fr das Arbeitslosengeld prüfen. Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Eine Sperrzeit droht hier besonders oft, und wer unterschreibt, riskiert mehr Geld zu verlieren, als die Abfindung ausgleicht. Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen, die ab Januar 2027 auch für die Arbeitslosenversicherung gelten sollen; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.1

Sperrzeit und Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

Zwei verschiedene Vorschriften können nacheinander oder nebeneinander dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III ist eine Sanktion: Sie greift, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.2 Die Bundesagentur für Arbeit behandelt den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach ihren fachlichen Weisungen stets als Auflösungssachverhalt, also unabhängig davon, wer den Vertrag vorgeschlagen hat.3

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert regelmäßig zwölf Wochen und beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne das eigene Zutun innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen eine besondere Härte bedeuten würde.2 Teuer wird zusätzlich die Folge aus Paragraf 148 SGB III: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.4

Davon zu trennen ist das Ruhen nach Paragraf 158 SGB III. Es greift, wenn Sie wegen der Beendigung eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Dann ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter Kündigung geendet hätte.5 Beide Zeiträume laufen kalendermäßig ab, auch wenn in dieser Zeit ohnehin kein Anspruch besteht.6

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Lassen Sie prüfen, ob in Ihrem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes droht.

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So rechnet die Arbeitsagentur den Ruhenszeitraum

Die Berechnung folgt festen Schritten, die Sie vor der Unterschrift selbst nachvollziehen können. Zuerst zählt die ordentliche Kündigungsfrist, die für eine Kündigung des Arbeitgebers gelten würde, und zwar im Vergleich zum Beendigungstermin aus dem Vertrag. Halten Sie diese Frist ein, kommt ein Ruhen nach Paragraf 158 SGB III grundsätzlich nicht in Betracht.5

Ist die Frist abgekürzt, kommt es auf die Abfindung an. Von ihr berücksichtigt die Bundesagentur nur einen Anteil, der sich nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter richtet und zwischen 25 und 60 Prozent liegt.6 Diesen Anteil setzt sie ins Verhältnis zum kalendertäglichen Arbeitsentgelt; daraus ergibt sich die Zahl der Ruhenstage. Der Zeitraum beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und endet spätestens nach einem Jahr.6 Die Vorgaben dazu, welches kalendertägliche Entgelt zugrunde zu legen ist, hat die Bundesagentur mit Wirkung ab 1. März 2026 teilweise neu gefasst.6

Ein Beispiel zeigt die Mechanik: Gibt es keine Kündigung, wird die Kündigungsfrist ab dem Tag gerechnet, an dem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.5 Bei Abschluss Ende Oktober 2026 und einer dreimonatigen Frist zum Monatsende hätte das Arbeitsverhältnis erst am 31. Januar 2027 geendet, der Vertrag endet aber schon am 31. Dezember 2026. Das Ruhen kann deshalb längstens bis zum 31. Januar 2027 dauern, wenn die Abfindung rechnerisch so weit reicht.6 Wie lange Sie im Einzelfall ohne Arbeitslosengeld dastehen, hängt von Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit ab; im Zweifel sollten Sie prüfen lassen, ob der Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslöst.

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Aufhebungsvertrag: Risikocheck

Fünf Fragen, rund eine Minute.

Ging die Initiative vom Arbeitgeber aus?
Ist eine Abfindung geregelt?
Ist eine Freistellung geregelt?
Wurde Bedenkzeit eingeräumt?
Ist das Zeugnis geregelt?

Benannte Risiken

Noch 5 Angaben offen

  • Der Check geht die Punkte durch, die bei einem Aufhebungsvertrag üblicherweise Streit auslösen.

Vor der Unterschrift lässt sich verhandeln, danach kaum noch.

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Der Check ist keine Bewertung Ihres Vertrags, sondern eine Liste der Punkte, die üblicherweise Streit auslösen.

Grundlage: § 159 SGB III (Sperrzeit), § 109 GewO (Zeugnis)

Wichtiger Grund gegen die Sperrzeit

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für die Lösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund haben.2 Anerkannt ist vor allem eine Fallgruppe: Hat der Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt und zahlt er eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, nimmt die Bundesagentur einen wichtigen Grund an; auf die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung kommt es dann nicht an.3

Das Bundessozialgericht hat diese Linie vorgezeichnet. Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, weil ihm sonst eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum selben Zeitpunkt droht, kann sich auf einen wichtigen Grund berufen.7 Hält sich die Abfindung bei drohender betriebsbedingter Kündigung im Rahmen des Paragrafen 1a Kündigungsschutzgesetz, kann ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Sperrzeit ausschließt; bei einer frei vereinbarten, höheren Summe kann dagegen eine volle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nötig werden.8

Die Bundesagentur prüft nach ihren fachlichen Weisungen den Auflösungssachverhalt; eine bloße Formulierung im Vertrag ersetzt diese Prüfung grundsätzlich nicht.3 Hilfreich ist deshalb, wenn der Vertrag den konkreten betrieblichen Grund und den Termin der sonst ausgesprochenen Kündigung benennt und Sie Unterlagen dazu aufbewahren. Ob daneben persönliche Gründe anerkannt werden, hängt vom Einzelfall und von den Nachweisen ab.

Vertrag richtig gestalten

Vor der Unterschrift lassen sich mehrere Punkte verändern. Liegt der Beendigungstermin nicht vor dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch wegen der Abfindung grundsätzlich nicht (Paragraf 158 SGB III).5 Eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III kann trotzdem eintreten.2 Eine Freistellung sollte unwiderruflich sein, damit klar ist, dass Sie nicht zurückgerufen werden. Urlaubsabgeltung und Abfindung sollten im Vertrag getrennt ausgewiesen werden. Bestehender Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, bei Schwerbehinderung oder im Betriebsratsamt, sollte vor der Unterschrift geprüft werden.

Außerdem gilt eine eigene Meldepflicht: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie den Beendigungszeitpunkt später, haben Sie dafür drei Tage ab Kenntnis Zeit.9 Versäumen Sie das, kann eine Sperrzeit von einer Woche hinzukommen.2

Zum Jahreswechsel ändert sich zudem die Beitragsbemessungsgrenze. Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Grenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2027 bei 8.850 Euro im Monat und 106.200 Euro im Jahr liegen.1 Sie begrenzt das beitragspflichtige Entgelt und damit mittelbar das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld.

Mit oder ohne Anwalt vor der Unterschrift

Ohne Beratung unterschreiben viele den Vertrag im Gespräch und erfahren erst Wochen später von der Agentur die finanziellen Folgen: eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen2, unter den Voraussetzungen des Paragrafen 158 SGB III ein zusätzliches Ruhen5 und bei zwölfwöchiger Sperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Folgen, die sich im Nachhinein kaum korrigieren lassen.4 Ein Widerruf nach den Verbrauchervorschriften scheidet beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag aus, und eine Anfechtung gelingt nur in engen Grenzen.10

Eine Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht übernimmt die vereinbarten Aufgaben, typischerweise: den Entwurf mit der maßgeblichen Kündigungsfrist abgleichen, den Beendigungstermin nach hinten verhandeln, den Grund für die Beendigung so festhalten, dass er zu den Anforderungen der Agentur passt, die Abfindung im Licht des entfallenden Arbeitslosengeldes neu rechnen und die Formulierung des Zeugnisses festlegen. Was die Beratung kostet, richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und den gesetzlichen Vorschriften.

Erzwingen darf der Arbeitgeber die Unterschrift nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat aus den Vertragsverhandlungen ein Gebot fairen Verhandelns abgeleitet, das nicht den Inhalt des Vertrags schützt, sondern den Weg zum Vertragsschluss.10 Verletzt ist es etwa, wenn der Arbeitnehmer unter einem Vorwand ins Zimmer des Vorgesetzten gebeten und dort stundenlang in einer kreuzverhörähnlichen, von Außenkontakten abgeschnittenen Lage festgehalten wird, bis er unterschreibt.11 Wer sich überrumpelt fühlt, sollte den Ablauf sofort notieren und den Ablauf der Verhandlung rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Die folgenden Fragen stellen sich fast allen, die einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende prüfen. Die Antworten geben den gesetzlichen Rahmen wieder; wie die Agentur Ihren Fall bewertet, hängt von den Unterlagen ab.

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld?

Nach einem Aufhebungsvertrag dauert die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen, beginnend am Tag nach dem auslösenden Ereignis. Daneben kann ein Anspruch wegen einer Abfindung ruhen, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Kommt ein Ruhen wegen der Abfindung hinzu, verlängert sich die Zeit ohne Geld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter Kündigung geendet hätte, längstens ein Jahr. Beide Zeiträume laufen kalendermäßig ab.

Sperrzeit bei drohender Kündigung

Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und die Abfindung 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr nicht übersteigt. Bei höheren, frei vereinbarten Abfindungen kann die Agentur die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung vollständig prüfen. Eine bloße Formulierung im Vertrag reicht dafür nicht aus.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Angerechnet im Sinne einer Kürzung der monatlichen Leistung wird die Abfindung nicht. Sie kann aber nach Paragraf 158 SGB III ein Ruhen auslösen, wenn der Vertrag die ordentliche Kündigungsfrist abkürzt. Eine Abfindung nach Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz ist nach der Rechtsprechung keine Entlassungsentschädigung, also keine speziell wegen der Beendigung gezahlte Leistung, die den Anspruch zum Ruhen bringt.12

Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses melden. Erfahren Sie den Beendigungszeitpunkt erst später, etwa am Tag der Unterschrift, gilt eine Frist von drei Tagen ab dieser Kenntnis. Wer die Meldung versäumt, muss mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.

Widerruf nach der Unterschrift

Ein Widerruf nach den Verbrauchervorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht vorgesehen. In Betracht kommen eine Anfechtung oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, beides nur unter engen Voraussetzungen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anfechtungsgründe trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer, der die Anfechtung erklärt.11

Quellen

  1. BMAS, Pressemitteilung vom 07.10.2026: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 ↩︎
  2. § 159 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 SGB III ↩︎
  3. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 ↩︎
  4. § 148 SGB III ↩︎
  5. § 158 Abs. 1 SGB III ↩︎
  6. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III, Stand 02/2026, gültig ab 01.03.2026 ↩︎
  7. BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R ↩︎
  8. BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R ↩︎
  9. § 38 Abs. 1 SGB III ↩︎
  10. BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18 ↩︎
  11. BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21 ↩︎
  12. BSG, Urteil vom 08.12.2016, B 11 AL 5/15 R, zitiert in den Fachlichen Weisungen zu § 158 SGB III ↩︎

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Fristen auf einen Blick

  • 3 Wochen Kündigungsschutzklage - ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
  • 1 Woche Bedenkzeit - keine gesetzliche Frist, aber üblich beim Aufhebungsvertrag
  • 3 Tage Meldung als arbeitsuchend - nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
  • 12 Wochen Sperrzeit - Regeldauer bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund

Häufige Fragen

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Was kostet mich ein Anwalt?

Die Kosten hängen von Ihrem Anliegen und der vereinbarten anwaltlichen Leistung ab. Häufig richten sie sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten je nach Versicherungsvertrag übernehmen. Die Kanzlei informiert Sie über die voraussichtlichen Kosten.

Wie zuverlässig sind die Ergebnisse der KI-Analyse?

Die Analyse basiert auf Ihren Angaben und bietet eine erste Orientierung. Da jeder Rechtsfall unterschiedlich ist, kann sie keine verbindliche rechtliche Bewertung ersetzen. Eine individuelle Prüfung erfolgt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Bin ich verpflichtet, einen Anwalt zu beauftragen?

Nein. Mit Ihrer Anfrage gehen Sie keine Verpflichtung ein. Sie entscheiden selbst, ob Sie Kontakt zu einer Kanzlei aufnehmen und anschließend ein Mandat erteilen möchten.

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